Institutionelles Schutzkonzept des Pfarrverbandes Holledau

zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen


mit der katholischen Pfarrkirchenstiftung Mariä Geburt in Abens
Pfarrkirchenstiftung St. Johannes Baptist in Attenkirchen
Filialkirchenstiftung St. Jakobus der Ältere in Aiglsdorf
Kuratiekirchenstiftung Herz Jesu in Baumgarten
Filialkirchenstiftung Apostel Thomas in Berghaselbach
Filialkirchenstiftung St. Leonhard in Figlsdorf
Filialkirchenstiftung St. Petrus und Paulus in Hettenkirchen
Filialkirchenstiftung St. Petrus und Paulus in Hirnkirchen
Filialkirchenstiftung St. Leonhard in Jägersdorf
Pfarrkirchenstiftung St. Martin in Nandlstadt
Filialkirchenstiftung St. Jakobus der Ältere in Oberhaindlifing
Fillalkirchenstiftung St. Lantbert in Pfettrach
Filialkirchenstiftung St. Nikolaus in Piedendorf
Pfarrkirchenstiftung St. Stephanus in Reichertshausen
Filialkirchenstiftung St. Koloman in Thonhausen
Filialkirchenstiftung St. Michael in Tölzkirchen
Filialkirchenstiftung Heilig Kreuz in Wimpasing
Pfarrkirchenstiftung St. Petrus in Wolfersdorf


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  • vertraulich zu behandeln sind,
  • nur im Zusammenhang mit der Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen verwendet werden können und
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Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. Begrifsdefinitionen
    2.1 Kinder und Jugendliche
    2.2 Sexualisierte Gewalt
    2.3 Prävention
    2.4 Personal
    2.5 Ehrenamtliche
    2.6 Erweitertes Führungszeugnis
    2.7 Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung.
    2.8 In Präventionsfragen geschulte Person nach §9 der diözesanen Präventionsordnung
    2.9 Veranstaltungen und Gruppen des Pfarrverbandes Holledau
  3. Auswahl und Schulung des Personals 
  4. Auswahl und Schulung von Ehrenamtlichen
  5. Verhaltenskodex
  6. Grundprinzipien für die Kommunikation und den Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Pfarrverband Holledau
  7. Vorgehen bei Verdachtsfällen
  8. Präventions-Ansprechpartner im Pfarrverband Holledau
  9. Beschwerdemanagement

1. Präambel

Der Pfarrverband Holledau trägt die Sorge für viele Gläubige. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger (beruflich wie ehrenamtlich), sowie die hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Laien zu deren Unterstützung, stehen im Kontakt, um Leben zu teilen und gläubige Gemeinschaft in verschiedenster Art und Weise erlebbar werden zu lassen. In den Einrichtungen der Pfarrverbände, in denen Kinder gefördert werden, auf Veranstaltungen und in Gruppen, bei denen Jugendliche zusammenkommen sowie in den vielfältigen Gruppen und Gremien der Pfarrverbände und bei den Angeboten für und von Senioren wird Kirche lebendig gemacht und Kirche als Gemeinschaft erfahrbar.

 

Bei zahlreichen Veranstaltungen und in vielfältigen Gruppierungen trägt der Pfarrverband Holledau Verantwortung für das Wohl und den Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie erwachsenen Schutzbefohlenen. Das folgende institutionelle Schutzkonzept will durch die Bündelung zahlreicher Bemühungen dabei helfen, dieser Verantwortung gerecht zu werden und eine Kultur des respektvollen und achtsamen Umgangs miteinander sowie eine verlässliche Prävention von sexualisierter Gewalt gewährleisten zu können. Ziel des Pfarrverbandes ist es den Kindern und Jugendlichen Schutzorte bieten zu können, die keinen Raum für Missbrauch lassen.

Ebenso will das Konzept dazu Hilfestellung geben, so dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten innerhalb dieses komplexen Gebildes des Pfarrverbandes möglich ist. Es will aber auch einen verlässlichen Standard innerhalb der seelsorglichen und den dazu gehörenden haupt- und ehrenamtlichen Tätigkeiten geben.


2. Begriffsdefinitionen

2.1 Kinder und Jugendliche

Neben den Minderjährigen schließt die Formulierung Kinder und Jugendliche immer auch erwachsene Schutzbefohlene mit ein.

2.2 Sexualisierte Gewalt

Der Begriff sexualisierte Gewalt umfasst neben strafbaren sexualbezogenen Handlungen auch sonstige sexuelle Übergriffe unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen, erzieherischen sowie betreuenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen eine Grenzverletzung darstellen.

2.3 Prävention

Maßnahmen zur Prävention von sexualisierter Gewalt verfolgen das Ziel, strukturelle Schutzmaßnahmen zu schaffen und alle Beteiligten für die Thematik zu sensibilisieren, um ihnen Handlungssicherheit zur Aufdeckung von und Intervention bei sexualisierter Gewalt zu geben.

2.4 Personal

Mit Personal sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeint, die mit den Träger-Kirchenstiftungen des Pfarrverbandes Holledau in einem Anstellungsverhältnis stehen, das in einem Arbeitsvertrag geregelt ist, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung für den Pfarrverband tätig sind, oder die in einem Anstellungsverhältnis mit der Erzdiözese München und Freising stehen und für eine Tätigkeit im Pfarrverband Holledau dienstlich angewiesen sind.

2.5 Ehrenamtliche

Ehrenamtliche, auf die sich die Regelungen dieses Konzeptes beziehen, sind alle, die bei Veranstaltungen und in Gruppen des Pfarrverbands Holledau ehrenamtlich tätig sind und dabei Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben.

2.6 Erweitertes Führungszeugnis

Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz gibt Auskunft darüber, ob eine Person wegen §§ 171, 174 – 174c, 176-180a, 181a, 182-184g, 225, 232-233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt ist und folglich im Rahmen einer haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der Kirche keinen Kontakt zu Minderjährigen haben darf. Das erweiterte Führungszeugnis ist bei der Kommunalverwaltung zu beantragen. Es darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

2.7 Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung

In der Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung versichern haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter, dass sie in der Vergangenheit nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt verurteilt worden sind, und dass auch gegenwärtig kein solches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet ist. Außerdem bestätigen sie, dass sie bereit sind, grundsätzliche Verhaltensregeln im Umgang mit Kindern und Jugendlichen einzuhalten und dem Verhaltenskodex des Pfarrverbands Holledau zustimmen.

2.8. In Präventionsfragen geschulte Person nach § 9 der diözesanen Präventionsordnung

Die in Präventionsfragen geschulte Person nach § 9 der diözesanen Präventionsordnung wird im Pfarrverband Holledau als Präventions-Ansprechpartner betitelt.

2.9 Veranstaltungen und Gruppen des Pfarrverbandes Holledau

In Verantwortung des Pfarrverbands Holledau finden gottesdienstliche und auch nichtliturgische Veranstaltungen statt, an denen Kinder und Jugendliche teilnehmen. In verschiedenen Gruppen treffen sich Kinder und Jugendliche punktuell oder mehrfach, über kürzere oder auch längere Zeiträume hinweg.

Verbandlich organisierte oder in anderer Trägerschaft befindliche Gruppen unterstehen nicht der Verantwortung des Pfarrverbands Holledau, auch wenn sie sich als kirchlich bezeichnen und/ oder sich in kirchlichen Räumen treffen.


 

3. Auswahl und Schulung des Personals

Das gesamte Personal muss bei Dienstantritt dem Kirchenverwaltungsvorstand ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis sowie eine unterschriebene Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung vorlegen. Das diözesan angestellte Personal ist dazu dem Erzbischöflichen Ordinariat München gegenüber verpflichtet. Das erweiterte Führungszeugnis ist im Abstand von fünf Jahren zu erneuern. Dem gesamten Personal wird bei Erstvorlage des Führungszeugnisses die diözesane Handreichung „Miteinander achtsam leben“ ausgehändigt, die alle wichtigen Informationen zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen enthält. Mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen wird nur Personal betraut, das neben der erforderlichen fachlichen Kompetenz auch über eine entsprechende persönliche Eignung verfügt. Die Auseinandersetzung mit Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen wird in Bewerbungsgesprächen, während der Einarbeitungsphase sowie in weiterführenden Mitarbeitergesprächen dem jeweiligen Tätigkeitsbereich entsprechend thematisiert. Außerdem finden regelmäßig Schulungen statt, die in einem Abstand von fünf Jahren verpflichtend sind für das Personal, das in seinem Tätigkeitsbereich Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen hat. Die Mitarbeiter sind außerdem dazu verpflichtet, dem Kirchenverwaltungsvorstand mitzuteilen, wenn gegen sie Ermittlungen beziehungsweise ein Strafverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 StGB eingeleitet werden und falls daraufhin eine Verurteilung folgt. Der Kirchenverwaltungsvorstand kann außerhalb des genannten Turnus von jedem Mitarbeiter die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses verlangen, wenn ihm gewichtige Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Mitarbeiters bekannt werden.


4. Auswahl und Schulung von Ehrenamtlichen

In folgenden Bereichen kommen Ehrenamtliche in regelmäßigen Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen, so dass ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann:

  • bei der Mitarbeit in der Kinderpastoral
  • bei der Leitung von Kindergruppen
  • im Rahmen der Erstkommunion-Vorbereitung
  • bei der Leitung von Jugendgruppen im Rahmen der Firm-Vorbereitung
  • beim Proben in diversen Musikgruppen
  • bei der An- und Begleitung der Ministranten und Pfarrjugend
  • bei den Veranstaltungen und Treffen unserer Pfarrjugend

Alle Ehrenamtlichen, die in den genannten Bereichen dauerhaft oder auch nur temporär eingebunden oder bei anderen Veranstaltungen tätig sind, welche die Zeitspanne eines Tages deutlich überschreiten und/oder eine Übernachtung mit einschließen, und das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Koordinationsstelle zur Prävention von sexualisierter Gewalt im Erzbischöflichen Ordinariat München ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die diözesane Bescheinigung über die Einsichtnahme in dieses Führungszeugnis, eine unterschriebene Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung sowie die Einverständniserklärung zur Datenspeicherung bezüglich des erweiterten Führungszeugnisses sind dem Kirchenverwaltungsvorstand vorzulegen. Das erweiterte Führungszeugnis beziehungsweise die diözesane Bescheinigung über die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist im Abstand von fünf Jahren zu erneuern. Ehrenamtliche, die in den genannten Bereichen dauerhaft oder auch nur temporär tätig sind und das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, müssen dem Kirchenverwaltungsvorstand eine unterschriebene Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung vorlegen.

Bei Erstvorlage des Führungszeugnisses beziehungsweise der Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung wird den Ehrenamtlichen die diözesane Handreichung „Miteinander achtsam leben“ ausgehändigt, die alle wichtigen Informationen zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen enthält.

Außerdem finden in regelmäßigen Abständen Schulungen statt, an denen Ehrenamtliche, die in ihrem Tätigkeitsbereich Kinder beaufsichtigen, betreuen oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, in einem Zeitraum von fünf Jahren wenigstens einmal teilgenommen haben sollten.

Der jeweils zuständige pastorale Mitarbeiter verantwortet die Unterrichtung der betroffenen Ehrenamtlichen und die Einholung sowie die Aktualisierung der erforderlichen Unterlagen in Zusammenarbeit mit der Pfarrbüro-Verwaltung.

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit in den oben genannten Bereichen kann nur eingesetzt werden, wer neben der formalen auch über eine entsprechende persönliche Eignung verfügt.


5. Verhaltenskodex

In folgenden Bereichen kommen Ehrenamtliche in regelmäßigen Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen, so dass ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann: Die Prävention von sexualisierter Gewalt und der grundsätzlich achtsame Umgang miteinander verlangen die Beachtung von Grundprinzipien und die Einhaltung klarer Regeln für die Kommunikation und den Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Dies erleichtert es Betroffenen und Dritten, Grenzverletzungen frühzeitig zu erkennen und zu benennen, Hilfe einzufordern und übergriffigem Verhalten Einhalt zu gebieten. Gleichzeitig schützen verbindliche Regeln und deren gewissenhafte Einhaltung das Personal und die Ehrenamtlichen vor falschen Beschuldigungen und Verdächtigungen.


6. Grundprinzipien für die Kommunikation und den Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Pfarrverband Holledau

  • Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind ausnahmslos einzuhalten.
  • Es gilt, in allen Lebens- und Arbeitsbereichen einen in sowohl körperlicher als auch seelischer Hinsicht gewaltfreien und wertschätzenden Umgang miteinander zu pflegen und insbesondere mit den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen jederzeit achtsam und einfühlsam umzugehen. Dies gilt gleichermaßen auch in Stresssituationen. Jegliches Bloßstellen, Ausschließen oder gar Isolieren von Kindern und Jugendlichen ist strikt zu unterlassen. Auch eine humorvolle Umgangsweise, verniedlichende Ausdrucksformen oder ironische Bemerkungen dürfen nicht herabsetzend sein.
  • Individuelle Grenzen sind zu respektieren und diesbezügliche verbale Äußerungen sowie nonverbale Signale gleichermaßen sensibel zu beachten.
  • Auf eine angemessene Wortwahl und Lautstärke ist zu achten. Eine sexualisierte Sprache sowie das Reden über die eigene Sexualität sind zu unterlassen. Dies gilt genauso für nonverbale Formen der Kommunikation sowie für Aufschriften auf Kleidung, Schmuckstücken und anderen Utensilien, die bei Veranstaltungen des Pfarrverbandes getragen beziehungsweise verwendet werden.
  • Persönliche Nähe, Körperkontakt und Berührungen zwischen erwachsenen Betreuern und den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen sind unverzichtbar. Sie unterliegen allerdings den Grenzen professionell gebotener Distanz, müssen altersgerecht und der Situation angemessen sein und dürfen nur mit Zustimmung der Kinder und Jugendlichen erfolgen. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen sich Kinder und Jugendliche entkleiden oder in denen sie auf Trost und besondere Zuwendung angewiesen sind. Körperkontakt, der sich nicht mehr am Wohl des Kindes oder des Jugendlichen orientiert, sondern vorrangig dazu dient, Bedürfnisse eines Erwachsenen zu befriedigen, ist verboten.
  • Die Intimsphäre und individuelle Grenzen der Kinder und Jugendlichen sind strikt zu beachten und entsprechend geschützte sowie geschlechtergetrennte Räume  zum  Umkleiden,  Schlafen, Waschen etc. sind zu wahren. In Kinder- und Jugendgruppen müssen entsprechende Regeln benannt und eingehalten werden.
  • Die Rechte der Kinder und Jugendlichen sind zu respektieren und zu stärken. In Situationen, in denen allerdings aus Verantwortungsbewusstsein gegen den Willen eines Kindes oder Jugendlichen gehandelt werden muss, ist es wichtig, dass jede Maßnahme legitimiert und nachvollziehbar ist, damit aus notwendiger Machtausübung kein unzulässiger Übergriff wird.
  • Jeglicher Übergriff gegenüber einem Kind oder einem Jugendlichen durch Dritte darf nicht zugelassen oder geduldet werden, sondern dagegen ist aktiv Stellung zu beziehen.
  • Distanzlosigkeit seitens eines Kindes oder Jugendlichen gegenüber einem anderen Kind oder Jugendlichen sowie gegenüber einem Erwachsenen darf nicht zugelassen, sondern muss angemessen unterbunden beziehungsweise zurückgewiesen werden.
  • Beschwerden von Erwachsenen und genauso von Kindern und Jugendlichen werden gehört und angemessen behandelt.
  • Die Persönlichkeitsrechte von Kindern und Jugendlichen sind auch beim Gebrauch sozialer Medien und Kommunikationsmittel und bei der Veröffentlichung von Bildern zu wahren.
  • Um das Recht auf das eigene Bild zu sichern, gilt: Bildaufnahmen werden nur erstellt und veröffentlicht unter Wahrung des zuvor er- teilten schriftlichen Einverständnisses der Personensorgeberechtig- ten. Es werden keine Bilder gemacht und veröffentlicht, die Kinder oder Jugendliche bloßstellen oder von Dritten in unlauterer Weise zweckentfremdet werden können.
  • Persönliche einzelne Geschenke und andere abhängigkeitsfördernde Zuwendungen an Kinder und Jugendliche sind nicht angemessen.
  • Sogenannte Eins-zu-eins-Situationen sind zu vermeiden oder so transparent wie möglich zu gestalten. Einzelgespräche mit Kindern und Jugendlichen müssen Personensorgeberechtigten oder zumindest einer weiteren erwachsenen Person bekannt sein, sie sind nur in Diensträumen und niemals in privatem Umfeld und/oder außer- halb der regulären Arbeitszeiten zulässig und dürfen ein übliches Zeitkontingent nicht überschreiten. Der Raum für ein solches Einzelgespräch soll möglichst von außen einsehbar sein und seine Einrichtung einem Zuviel an Nähe vorbeugen. Körperkontakt ist in einer Eins-zu- eins-Situation tunlichst zu vermeiden.
  • Kinder und Jugendliche werden dazu ermutigt, bezüglich der eigenen Intimsphäre und körperlichen Kontaktes Grenzen zu setzen und sie aktiv zu schützen.

7. Vorgehen bei Verdachtsfällen

Wenn ein Kind oder Jugendlicher Kummer hat oder von einer Situation berichtet, in der er sich unwohl und bedrängt gefühlt hat, ist es wichtig, sich dem Betroffenen zuzuwenden und ihn zu ermutigen und dabei zu unterstützen, von seinen Erlebnissen zu erzählen. Liegen aufgrund entsprechender Berichte oder eigener Beobachtungen Anhaltspunkte und konkrete Verdachtsmoment für eine Kindeswohlgefährdung durch sexualisierte Gewalt vor, ist eine schriftliche Dokumentation notwendig. Sie dient der Wirksamkeit und Transparenz weiterer Maßnahmen sowie der Absicherung und dem Schutz des Personals und aller involvierter Personen. In jedem Fall sind der Kirchenverwaltungsvorstand und/oder die Verwaltungsleitung zu informieren, welche die lückenlose und nach- vollziehbare Dokumentation der Beobachtungen sowie der Verfahrensschritte gewährleisten.

Der Kirchenverwaltungsvorstand und die Verwaltungsleitung veranlassen Fallbesprechungen mit dem involvierten Personal bzw. den in- volvierten Ehrenamtlichen und ziehen, falls erforderlich, weitere Beteiligte hinzu. Wenn der ausschlaggebende Verdacht im Rahmen dieser Beratung nicht ausgeräumt werden kann, ist vor der Einleitung weiterer Schritte die Abschätzung des Gefährdungsrisikos mit der Ko- ordinationsstelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch des Erzbischöflichen Ordinariates München vorzunehmen.

Der Kirchenverwaltungsvorstand und die Verwaltungsleitung stellen die altersgerechte Einbindung des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen sicher sowie die Information, Beratung und Einbeziehung der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der Schutz des Kindes bzw. Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Sollte bereits in der ersten Aufklärungsphase deutlich werden, dass ein erhebliches Gefährdungsrisiko gegeben ist, sind notwendige Sofortmaßnahmen zum Schutz des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen und zur Beendigung der Gefährdung zu ergreifen.


8. Präventions-Ansprechpartner im Pfarrverband Holledau

In Präventionsfragen geschulte Person nach § 9 der diözesanen Präventionsordnung

Für den Pfarrverband Holledau wird vom Haushalts- und Personalausschuss eine in Präventionsfragen geschulte Person nach § 9 der diözesanen Präventionsordnung benannt. Diese Benennung ist dem diözesanen Präventionsbeauftragten durch den Kirchenverwaltungsvorstand und die zuständigen Kirchenpfleger in Schriftform zur Kenntnis zu bringen. Die in Präventionsfragen geschulte Person ist Ansprechpartner für alle Fragen der Prävention von sexualisierter Gewalt, hält die Aufmerksamkeit für dieses Thema wach und bringt damit verbundene Punkte kontinuierlich in die interne Diskussion ein.

 

Frau Kathrin Kleidorfer
Ringstr. 2a
85395 Wolfersdorf
Tel.: 08168 9408
Mail: kathrin.kleidorfer@gmx.de

Frau Viola Treitinger
Marktstr. 5
85405 Nandlstadt
Tel.: 0151 12432922
Mail: viola1989@freenet.de


9. Beschwerdemanagement

Für eine verlässliche und funktionierende Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist ein verantwortungsvoller Umgang mit Beschwerden erforderlich. Wenn diesbezüglich Grenzverletzungen und Übergriffe vermutet oder wahrgenommen werden, brauchen Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Personensorgeberechtigte und genauso Personal und Ehrenamtliche zunächst einmal klare Beschwerdewege:

1. Erster Ansprechpartner

Für jede Veranstaltung und Gruppe im Pfarrverband gibt es verantwortliches Personal und zuständige Ehrenamtliche, die auch bei Beschwerden bezüglich sexualisierter Gewalt erster Ansprechpartner sind.

  • N.N. (siehe Vorstandsperson der jeweiligen Gruppierung)

2. Präventions-Ansprechpartner im Pfarrverband Holledau

Die in Präventions-Fragen geschulte Person nach § 9 der diözesanen Präventionsordnung im Pfarrverband Holledau ist Ansprechpartner für alle Fragen der Prävention von sexualisierter Gewalt.

Frau Kathrin Kleidorfer
Ringstr. 2a
85395 Wolfersdorf
Tel.: 08168 9408
Mail: kathrin.kleidorfer@gmx.de

Frau Viola Treitinger
Marktstr. 5
85405 Nandlstadt
Tel.: 0151 12432922
Mail: viola1989@freenet.de  

3. Pastorale Mitarbeiter und Verwaltungsleiter/-in

Beschwerden können außerdem jederzeit in mündlicher oder schriftlicher Form an die pastoralen Mitarbeiter oder die Verwaltungsleiter/-in des Pfarrverbandes gerichtet werden, die über das Pfarrbüro erreichbar sind. Ein Seelsorger ist in dringenden Fällen auch außerhalb der Öffnungszeiten über den Anrufbeantworter des Pfarrbüros immer erreichbar. Jede Beschwerde wird aufgenommen, vertraulich protokolliert, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Präventionsbeauftragter weiterverfolgt und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der kirchlichen Vorgaben bearbeitet. Es gilt ein strikter Identitätsschutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Dem Beschwerdegeber wird zeitnah Rückmeldung gegeben.

Pfarrverband Holledau

Pfarrbüro Attenkirchen
Pfarrkirchenstiftung St. Johannes Baptist
Hauptstr. 2, 85395 Attenkirchen

Tel.: 08168 9979660 | Fax: 08168 9979669
pv-holledau@ebmuc.de
https://www.pv-holledau.de

Pfarrbüro Nandlstadt
Pfarrkirchenstiftung St. Martin
Marktstr. 21, 85405 Nandlstadt

Tel.: 08756 96250| Fax: 08756 962519
pv-holledau@ebmuc.de
https://www.pv-holledau.de

Pfarrbüro Wolfersdorf
Pfarrkirchenstiftung St. Petrus
Hauptstr. 2, 85395 Attenkirchen

Tel.: 08168 1867| Fax: 08168 9995363
pv-holledau@ebmuc.de
https://www.pv-holledau.de


Erreichbarkeit unserer Seelsorger

Pfarrer Stephan Rauscher                                            08168/ 9979661
srauscher@ebmuc.de                                         

Kaplan Michael John Devanathan                            08168/ 9979662
mdevanathan@ebmuc.de

Diakon Tomislav Rukavina                                             08168/ 9979664
trukavina@ebmuc.de

Pastoralreferentin Rebecca Holzer                           08756/ 96250
rholzer@ebmuc.de

Verwaltungsleitung Birgit Linseisen                          08168/ 9979663
​blinseisen@ebmuc.de                                                         08756/ 962512

4. Kirchenpfleger

Die Kirchenpfleger im Pfarrverband Holledau sind wichtige Ansprechpartner vor Ort, werden Beschwerden vertrauensvoll aufnehmen und in Rücksprache mit dem Kirchenverwaltungs-vorstand und/oder der Verwaltungsleitung das weitere Vorgehen abstimmen.

Die Kirchenpfleger der einzelnen Kirchenstiftungen im Pfarrverband Holledau lauten wie folgt:

Kath. Pfarrkirchenstiftung Mariä Geburt in Abens
Kath. Filialkirchenstiftung St. Petrus und Paulus in Hirnkirchen
Kath. Filialkirchenstiftung St. Nikolaus in Piedendorf

Christian Hillebrand, Hirnkirchnerstr. 10, 84072 Au i. d. Hallertau
Tel.: 08752 7827
E-Mail: christian-hillebrand@t-online.de

Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Johannes Baptist in Attenkirchen
Kath. Filialkirchenstiftung St. Jakobus der Ältere in Aiglsdorf
Kath. Filialkirchenstiftung St. Petrus und Paulus in Hettenkirchen
Kath. Filialkirchenstiftung Heilig Kreuz in Wimpasing

Franz Wagner, Staudhausen 11, 85395 Attenkirchen
Tel.: 08168 1218
E-Mail: bf.wagner@t-online.de

Kath. Kuratiekirchenstiftung Herz Jesu in Baumgarten

Brigitte Unger, Untere Dorfstr. 4, 85405 Baumgarten
Tel.: 08756 447
E-Mail: unger@gmx.de

Kath. Filialkirchenstiftung Apostel Thomas in Berghaselbach

Josef Maier, Berghaselbach 23, 85395 Wolfersdorf
Tel.: 08168 266
E-Mail: maizak@t-online.de

Kath. Filialkirchenstiftung St. Leonhard in Figlsdorf

Franz Prummer, Figlsdorf 51, 85405 Nandlstadt
Tel.: 08756 969828
E-Mail: f.prummer@gmx.de

Kath. Filialkirchenstiftung St. Leonhard in Jägersdorf

Sebastian Schweiger, Leonhardstr. 22a, 85395 Jägersdorf
Tel.: 08168 9995898
E-Mail: wirtswast58@web.de

Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin in Nandlstadt

Rudolf Hutter, Sonnenstr. 7, 85405 Nandlstadt
Tel.: 08756 781
​E-Mail: rudolf_hutter@web.de

Kath. Filialkirchenstiftung St. Jakobus der Ältere in Oberhaindlfing

 Johann Nißl, Hochstr. 8, 85395 Oberhaindlfing
Tel.: 08168 963116
E-Mail: ha-nissl@t-online.de

Kath. Filialkirchenstiftung St. Lantbert in Pfettrach

Artur Dobis, Bachstr. 6, 85395 Pfettrach
Tel.: 08752 8693533
E-Mail: artur.dobis@t-online.de

Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Stephanus in Reichertshausen

Johann Penger, Kleingründling 1, 85405 Nandlstadt
Tel.: 08756 1251
E-Mail:  j.penger@web.de

Kath. Filialkirchenstiftung St. Koloman in Thonhausen

Robert Kaindl, Fichtenweg 4, 85395 Thonhausen
Tel.: 08168 1717
E-Mail: robert.kaindl@ib-bhk.de

Kath. Filialkirchenstiftung St. Michael in Tölzkirchen

Lorenz Schweiger, Tölzkirchen 1b, 85405 Nandlstadt
Tel.: 08756 969346
E-Mail: lenz@creopard.de

Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Petrus in Wolfersdorf

Sebastian Rieger, Kirchstr. 11, 85395 Wolfersdorf
Tel.: 08168 688
E-Mail: wolfersdorf@t-online.de

Stabsstelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch in der Erzdiözese München und Freising

Lisa Dolatschko-Ajjur
Stabsstellenleiterin
Pädagogin M.A.
Tel.: 0160 / 96 34 65 60
E-Mail: LDolatschkoAjjur@eomuc.de

Christine Stermoljan
Stabsstellenleiterin
Diplom-Sozialpädagogin, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin
Tel.: 0170 / 224 56 02
E-Mail: CStermoljan@eomuc.de

Interventionsbeauftragter

Bernhard Freitag
Oberrechtsrat i.K.
Stabsstelle Recht
Tel.: 089 / 2137 - 1835
E-Mail: bfreitag@eomuc.de

Unabhängige Ansprechpersonen der Erzdiözese München und Freising für die Prüfung von Verdachtsfällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

Dr. jur. Martin Miebach
Tengstraße 27 / III
80798 München
Telefon: 0174 / 300 26 47
Fax: 089 / 95 45 37 13-1
E-Mail: MMiebach@missbrauchsbeauftragte-muc.de

Diplompsychologin Kirstin Dawin
St. Emmeramweg 39
85774 Unterföhring
Telefon: 089 / 20 04 17 63
E-Mail: KDawin@missbrauchsbeauftragte-muc.de

Dipl.-Soz.päd. Ulrike Leimig
Postfach 42
82441 Ohlstadt
Telefon: 0 88 41 / 6 76 99 19
Mobil: 01 60 / 8 57 41 06
E-Mail: ULeimig@missbrauchsbeauftragte-muc.de

Anlauf- und Beratungsstelle für Betroffene von sexuellen Missbrauchs in der Erzdiözese München und Freising

Telefon: 089 / 2137 77000
Montag bis Freitag jeweils von 9 bis 12 Uhr
Dienstag und Mittwoch zusätzlich jeweils von 16 bis 19 Uhr
E-Mail: Praevention@eomuc.de

Postanschrift:
Erzbischöfliches Ordinariat München
Stabsstelle GV.3 – Stelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch
Postfach 330360
80063 München

Besucheranschrift:
Erzbischöfliches Ordinariat München
Stabsstelle GV.3 – Stelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch
Schrammerstr. 3
80333 München

Qualitätsprüfung und fortlaufende Risikoanalyse

Die eingesetzten Instrumente zur Erreichung des Zieles, Kindern und Jugendlichen bei den Veranstaltungen und in den Gruppen des Pfarrverbandes Holledau einen sicheren und wertschätzenden Raum zu bieten, bedürfen einer fortlaufenden Überprüfung. Dabei müssen Strukturen und Arbeitsabläufe immer wieder analysiert und Risiken neu bewertet werden. Auf diese Weise können Gefahrenpotentiale und Schwachstellen, welche die Ausübung von sexualisierter Gewalt ermöglichen oder deren Aufdeckung erschweren, frühzeitig erkannt und eingedämmt werden.
Hierzu wird ein Präventionsteam benannt, das jährlich tagt, um die Einhaltung des Schutzkonzeptes zu überprüfen, die veränderte Situation immer wieder neu zu sondieren und die entsprechenden Ergänzungen und Veränderungen des Schutzkonzeptes zu empfehlen.
​Diesem Präventionsteam gehören an: Die Verwaltungsleitung des Pfarrverbandes, ein pastoraler Mitarbeiter des Pfarrverbandes, den der Kirchenverwaltungsvorstand benennt, der Präventionsansprechpartner im Pfarrverband, ein gewählter Vertreter aus dem Haushalts- und Personalausschuss des Pfarrverbandes, ein gewählter Vertreter aus dem Pfarrverbandsrat sowie ein Jugendvertreter, der ebenfalls vom Pfarrverbandsrat bestimmt wird.


Inkrafttreten

Dieses Schutzkonzept tritt am 01.01.2024 in Kraft und ist für alle Gruppierungen und Veranstaltungen des Pfarrverbandes Holledau verbindlich. Es ist dem gesamten Personal, allen Mitgliedern der pfarrlichen Gremien und jenen Ehrenamtlichen, die in ihrem Tätigkeitsbereich Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen haben, auszuhändigen.